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Stellungnahme zum SARS-CoV2-Antigenschnelltest von Roche Diagnostics

Bei dem SARS-CoV-19- Antigen-Schnelltest handelt es sich um einen Test, der das Vorhandensein von Nucleocapsid (N), ein Bestandteil des COVID-19-Virus, detektiert. Dabei wird ein Abstrich des Nasopharynx mit einem Wattestäbchen vorgenommen. Sowohl die Sensitivität (96,52%), als auch die Spezifität (99,68%) sind sehr gut. Dennoch erfordert ein positives Testergebnis eine Bestätigung durch einen RT-PCR.

Der Extraktionspuffer (die Flüssigkeit, in die das Wattestäbchen nach dem Abstrich getaucht wird) hat, laut Angaben des Herstellers, folgende Zusammensetzung:

Anhang XIV der REACH-Verordnung schreibt vor, dass ab dem 4. Januar 2021 OPE- und NPE-Produkte, zu denen auch Triton X-100 gehört, nicht mehr verwendet werden dürfen, es sei denn eine behördliche Zulassung liegt vor oder die beabsichtigte Verwendung ist von der Zulassungspflicht ausgenommen. Roche Diagnostics GmbH verfügt über solch eine Zulassung (siehe Information zur weiteren Verwendung des SARS-CoV-2 Rapid Antigen Test im Rahmen der REACH-Verordnung). Triton X-100 ist als SVHC, also als Substance of Very High Concern (sehr besorgniserregende Substanz) eingestuft (EDP 57f-env).

Folgende H-Sätze sind auf der Packungsbeilage aufgeführt:

Außerdem muss noch Hinweis P270 beachtet werden: Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen. Im Klassenzimmer darf während des Testvorganges keine Konsumation erfolgen.

Lebensmittel dürfen in keinerlei Kontakt mit der schädlichen Substanz kommen. Im dem Raum, in dem der Umgang mit Triton X-100 erfolgt, dürfen sich keine Lebensmittel (Kaugummikauen ist ebenfalls untersagt), auch keine Trinkflaschen, befinden.

Der Umgang mit Triton X-100 erfordert zwingend das Tragen von geeigneten Schutzhandschuhen aus Nitrilkautschuk (nach EN 374 geprüfte Chemikalienschutzhandschuhe!), einem CE-zertifizierten Schutzkittel und eines Augenschutzes (Schutzbrille). Die Dämpfe oder Aerosole dürfen nicht eingeatmet werden. Ein Kontakt mit der Haut oder den Augen muss vermieden werden, da es zu schweren Augenreizungen mit gegebenenfalls bleibenden Schäden bis hin zur Erblindung kommen kann. Bei Kontakt mit den Augen müssen diese unverzüglich mit Wasser gespült werden (P305, P351, P338). Dazu müssen Augenduschen in unmittelbarer Nähe bereitgestellt werden. P310 besagt, dass unverzüglich die Giftinformationsstelle oder ein fachkundiger Arzt/Ärztin kontaktiert werden muss. Die Telefonnummer der Zentrale muss an einen gut sichtbaren Ort aufgehängt werden.

Das Hantieren mit dem Extraktionspuffer von Roche Diagnostics GmbH muss unter einer Abzugshaube erfolgen. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin muss dazu die entsprechende Ausrüstung bereitstellen. Zusammenfassend kann gesagt werden: bei der entsprechenden Ausrüstung handelt es sich um einen Abzug, eine Augendusche, Schutzbrillen, Kittel und Schutzhandschuhe. Nach Beendigung der Arbeit mit dieser Substanz müssen die Hände gewaschen werden.

Pläne zum Umgang mit verschütteten Flüssigkeiten müssen vorliegen und die Personen, die mit diesen Substanzen umgehen, müssen darüber informiert werden.

Bei der Entsorgung ist Sicherheitshinweis P501 zu beachten. Sämtliche Bestandteile der Antigenschnelltests müssen in geeigneten Behältern entsorgt werden. Ein Behälter für eine fachgerechte Entsorgung muss bereitgestellt werden, in dem sämtliche Bestandteile des Antigenschnelltest deponiert werden können. Die Angaben des Herstellers, dass die Antigentests im Haushaltsmüll entsorgt werden können, sind falsch und führen zu einer Schädigung der Umwelt. Abfall ist so zu trennen, dass er von den kommunalen oder nationalen Abfallentsorgungseinrichtungen getrennt behandelt werden kann.

Triton X-100 stört endokrine Systeme von Wasserlebewesen und auch vom Menschen (EDP Artikel 57(f) – Umwelt). Die Fortpflanzung und Entwicklung von Fischen wird beeinträchtigt. Bereits kleine Dosen sind ausreichend für eine toxische Wirkung. Kontaminierte Gewässer erfahren eine längerfristige schädliche Wirkung. Die Bioakkumulation ist zudem äußerst hoch. Von daher muss sichergestellt werden, dass Triton X-100 keinesfalls in die Kanalisation oder in das Oberflächen- bzw. Grundwasser gelangt. Verschüttete Substanzen müssen mit flüssigkeitsbindendem Material, wie etwa Sand, Kieselgur, Säurebinder oder Universalbinder aufgenommen werden. Diese Materialien müssen bereitgestellt werden, damit sie im Notfall schnell greifbar sind.

Bei Anwendung an Schulen muss ein/e Sicherheitsbeauftragter/Sicherheitsbeauftragte mit entsprechender Ausbildung vorhanden sein. Die erforderlichen Sicherheitsdatenblätter müssen von dem/der Sicherheitsbeauftragten bereitgestellt werden und, nach Anfrage, unverzüglich vorgezeigt werden.

In der Europäischen Union ist diese Substanz in zahlreichen Verwendungen verboten.

Laut meiner Einschätzung können die SARS-CoV-2-Antigenschnelltests nur dann in Schulen durchgeführt werden, wenn die Schüler/Schülerinnen zu dem entsprechenden Fachpersonal ausgebildet werden, ein/e Sicherheitsbeauftragter/Sicherheitsbeauftragte eingestellt wird und ein Labor mit den notwendigen Equipment, dazu gehören eine Abzugshaube und eine Augendusche,

bereitgestellt werden kann. Die Sicherheitsdatenblätter und Notfallpläne müssen erstellt und sichtbar ausgehängt werden. Die entsprechende Schutzkleidung muss bereitgestellt werden. Keinesfalls dürfen die Testungen in nicht zugelassenen Räumen wie etwa Klassenzimmern oder von nicht fachkundigem Personal durchgeführt werden. Auf eine fachgerechte Entsorgung muss geachtet werden. Nur unter diesen Voraussetzungen kann ich den Einsatz der SARS-CoV-2-Antigenschnelltests empfehlen.

Dr. Kathrin Mikkeleit

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Antigenschnelltest-Roche-1.pdf
Sicherheitsdatenblatt-Triton-X-3051-CH-DE.pdf
Sicherheitsdatenblatt-Triton-X-100.pdf